Die Zivi-FAQ (frequently asked questions - häufig gestellte Fragen) werden regelmäßig durch Martin Klinkhardt, Stephan Seidel und Rainer Krämer im FIDO-Netz veröffentlicht. Den tilt-Lesern stellen wir hier unsere Internetversion zur Verfügung.
o Wie lange dauert der Zivildienst?
o Darf ich neben dem Zivildienst auch noch Nebenjobs machen?
o Darf ich gleichzeitig Zivildienst leisten und ein Studium beginnen bzw. weiterführen?
o Bezuschußt das BAZ Volkshochschulkurse o. ähnl. Fortbildungsmaßnahmen?
o Wieviel Urlaub bekomme ich insgesamt?
o Ich habe gehört, man kann einmal im Jahr einen Tag freibekommen.Was hat es damit auf
sich?
o Kann ich vorher entlassen werden?
o Wieviel Geld gibt's denn im Zivildienst?
o Muß mein Sold in der Steuererklärung aufgeführt werden?
o Und wer zahlt meinen Sold?
o Was bedeutet die neueingeführte Entfernungszulage / Mobilitätszuschlag?
o Ich bewohne eine Mietwohnung. Von meinem Sold kann ich die Miete allerdings nicht
bezahlen, wenn ich jetzt zum Zivildienst einrücken muß. Gibt es da eine Möglichkeit,
daß meine Dienststelle oder das BAZ die Mietkosten übernehmen?
o Ich bin gerade in der Berufsausbildung bzw. arbeite bereits. Jetzt bin ich einberufen
worden. Muß ich kündigen, um den Dienst antreten zu können?
o Ich habe einen normalen Dauerarbeitsvertrag und bin nun zum Zivildienst einberufen
worden. Kann mir dadurch mein Arbeitsplatz verloren gehen?
o Wieviele Stunden muß ich in der Woche arbeiten?
o Wie ist Arbeitsbereitschaft gegenüber tatsächlicher Arbeitszeit definiert?
o Darf meine Dienststelle mich auch am Wochenende zur Arbeit heranziehen?
o Meine Dienststelle weigert sich, mir für Arbeiten, die ich vor Beginn der regulären
Arbeitszeit erledigen muß, Überstunden anzurechnen. Ist das denn rechtens?
o In welcher Form und wann werden Überstunden vergütet?
o Was ist Dienstzeitausgleich, unter welchen Voraussetzungen steht er mir zu?
o Gibt es für Zivis Begünstigungen in bestimmmten Bereichen?
o Die Sache mit dem "P-Schein": Gibt es Ausnahmefälle, in denen ein Zivi kein
Dienstauto fahren darf?
o Kann ich mich nach dem Dienst arbeitslos melden und Geld bekommen?
o Was sind Erzieherische Maßnahmen?
o Wie sieht eine mißbilligende Äusserung aus, wann muß ich damit rechnen?
o Was habe ich mir unter Vergünstigungsentzug vorzustellen, und wann wird er angewandt?
o Um rechtzeitig zum Studium/zur Lehre mit dem Zivildienst fertig zu sein, benötige
ich mehr als die normale Menge Erholungsurlaub. Kann ich so etwas wie Sonderurlaub
bekommen?
o Es gibt, wie ich gehört habe, auch die Möglichkeit, vorzeitig aus dem Zivildienst
entlassen zu werden. Wie sieht's damit aus?
Aktueller Stand des Leitfadens: SI 2/98, RS 1/98 v. 09.04.98, 8. Ergänzungslieferung
Abkürzungen:
BAZ | Bundesamt für den Zivildiens |
DS | Dienststelle |
LF | Leitfaden |
RB | Regionalbetreuer |
RS | Rundschreiben |
SI | Sonderinformation |
USB | Unterhaltssicherungsbehörde |
USG | Unterhaltssicherungsgesetz |
VS | Verwaltungsstelle |
ZD | Zivildienst |
ZDG | Zivildienstgesetz |
?: Wie lange dauert der Zivildienst ?
!: Ab dem 1.1.1996 dauert der Zivildienst 13 Monate. [ zurück ]
?: Darf ich neben dem Zivildienst auch noch Nebenjobs machen ?
!: Ja. Diese müssen allerdings von der Dienststelle genehmigt werden (genau: Deine Dienststelle leitet den Antrag an die Verwaltungßtelle weiter, und die entscheidet dann über Annahme oder Ablehnung), damit sichergestellt ist, daß die Nebentätigkeit nicht dienstlichen Zwängen zuwiderläuft. In der Regel ist die Genehmigung allerdings reine Formsache. Im ZDG heißt es dazu: " Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung einer Nebentätigkeit der Genehmigung; diese darf nur versagt werden, wenn die Nebentätigkeit die Dienstleistung gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft." (Par.33, Satz 1)
Im Allgemeinen reicht die Angabe was man machen will, bei welchem Arbeitgeber und wieviel Std. pro Woche. (6 bis 8 sind i.d.R. problemlos). Übrigens darfst Du offiziell im Urlaub nicht arbeiten, auch keine Nebentätigkeit, (siehe auch SI 6/97 2) [ zurück ]
?: Darf ich gleichzeitig Zivildienst leisten und ein Studium aufnehmen bzw weiterführen?
!: In der Regel nein. Ein Studium wird ungefähr genauso behandelt wie Nebenjobs, d.h. Du darfst nur studieren und Zivildienst leisten, wenn die Ausübung des Zivildienstes durch das Studium nicht gefährdet ist. Das BAZ geht bei der Aufnahme bzw. Weiterführung eines Vollzeitstudiums jedoch grundsätzlich von einer solchen Gefährdung dienstlicher Belange aus und untersagt daher das Studium. Dies gilt auch für ein Vollzeitstudium an der Fernuniversität Hagen. Möglicherweise genehmigt wird dagegen ein Teilzeitstudium, wenn es den o.a. Einschränkungen genügt. (LF B 6 4.1) [ zurück ]
?: Bezuschußt das BAZ Volkshochschulkurse oder ähnliche Maßnahmen?
!: Für die Teilnahme an allgemeinberuflichen Kursen oder Fachkreisen können auf Antrag Zuschüsse bis zu 80% der Kursgebühren, jedoch max. DM 1300 pro Zivildienstleistenden gewährt werden (incl. Kursgebühr, Lehrmittel, Prüfungsgebühr und Fahrtkosten). Antragsformulare gibt es in jeder DS. Ein Rechtsanspruch auf die Zahlung besteht jedoch nicht. Geht ein Antrag verspätet ein, d. h. nach Beginn des Kurses, so können Zuschüsse frühestens vom ersten des Monats an bewilligt werden, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die Bewilligung von Zuschüssen nach Abschluss der Maßnahme ist ausgeschlossen. Es kann auch während der Maßnahme ein Antrag auf Teilauszahlungen gestellt werden. (LF A 4) [ zurück ]
?: Wieviel Urlaub bekomme ich insgesamt ?
!: Das hängt davon ab, wie lange Du Zivildienst leisten mußt und wieviele Tage deine Arbeitswoche hat. Die folgende Tabelle gibt genaue Auskunft:
Dienstzeit in vollen Monaten | Urlaubsanspruch in Arbeitstagen | ||
4-Tage-Woche | 5-Tage-Woche | 6-Tage-Woche | |
1 | 2 | 2 | 2 |
2 | 3 | 4 | 5 |
3 | 5 | 7 | 8 |
4 | 7 | 9 | 10 |
5 | 9 | 11 | 13 |
6 | 10 | 13 | 16 |
7 | 12 | 15 | 18 |
8 | 14 | 17 | 21 |
9 | 15 | 20 | 24 |
10 | 17 | 22 | 27 |
11 | 19 | 24 | 29 |
12 | 21 | 26 | 31 |
13 | 22 | 28 | 34 |
Wer noch mehr rausholen möchte, sollte unbedingt LF E 5 2.2.1.4 lesen. Ein Anspruch auf Erholungsurlaub besteht erst drei Monate nach Dienstantritt. Während des Erholungsurlaubs werden selbstverständlich die Geld- und Sachbezüge weiter gewährt. Sold, der während des Urlaubs fällig wird, ist vor Urlaubsantritt auszuzahlen. Erholungsurlaub mußt Du allerdings rechtzeitig (!) bei Deiner Dienststelle beantragen.
Vorsicht: Bei vorzeitiger Entlassung oder Sonderurlaub zwecks Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums verringert sich die Zahl der Urlaubstage, da weniger Monate Dienst geleistet wurde! [ zurück ]
?: Ich habe gehört, man kann einmal im Jahr einen Tag freibekommen. Was hat es damit auf sich ?
!: Du kannst einen Tag freibekommen in jedem Kalenderjahr (nicht mehr wie früher pro Halbjahr!), der jedoch nicht an den Erholungsurlaub drangehängt werden darf. Das Ganze nennt sich meistens Arbeitszeitverkürzungstag (AZV-Tag). Der zweite AZV Tag ist auf den 24. und 31.12. verteilt worden. Allerdings kannst Du auch (meistens) einen zusätzlichen AZV bekommen, wenn pro Kalenderjahr 6 Monate Zivizeit anfallen (bei einer ganzen Reihe von DS auch 3). [ zurück ]
?: Wenn ich meinen Zivildienst ganz normal ableiste, werde ich zu spät zum Semesterbeginn entlassen. Kann ich vorher entlassen werden?
!: Ja. In Ausnahmefällen kann Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden bzw. eine vorzeitige Entlassung in Betracht kommen. Dazu später mehr. [ zurück ]
?: Wieviel Geld gibt's denn im Zivildienst?
!: Wichtig: Seit dem 01.01.1996 haben sich durch die verkürzte Dienstzeit die Zeiten für die verschieden Soldstufen geändert !
Otto Normaldienstleistender erhält nach Dienstantritt zunächst den Sold der Soldgruppe 1, also 13,50 DM pro Tag. Ab dem 4. Dienstmonat kann Dir der Sold der Soldstufe 2 gewährt werden, wenn Deine Eignung, Befähigung und Leistung dies rechtfertigen. Dann bekommst Du 15,00 DM am Tag. (normalerweise automatisch) Ab dem 7. Monat kannst Du - wiederum bei entsprechender Eignung, Befähigung und Leistung - Soldstufe 3, nämlich 16,50 DM am Tag, bekommen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Soldstufen 2 oder 3.
Eignung, Befähigung und Leistung werden übrigens vom BAZ nach Aktenlage bewertet, und zwar nach folgenden Kriterien:
Eignung: Der ZDL ist zu beurteilen nach seiner körperlichen Leistungsfähigkeit, seiner charakterlichen und geistigen Veranlagung, seiner Zuverlässigkeit, Arbeitsfreude und Bereitschaft zur Mitarbeit in der Dienststelle.
Befähigung: Hier geht es um die Fähigkeiten, die Du im bisherigen Dienst erworben hast.
Leistung: Wie und mit welchem Erfolg erfüllt der Zivi seine Aufgaben, welche Qualität hat seine Arbeit?
Noch ein Wort zur Soldstufe 3: Sie wird nur gewährt, wenn und solange Du aufgrund Deiner Fähigkeiten eine herausgehobene Tätigkeit ausübst, die mindestens 50% Deiner Arbeitszeit ausmacht, z.B.:
- Pflegedienst (bei Schwerkranken, Behinderten, Bewußtlosen oder in geschlossenen
psychatrischen Abteilungen)
- Narkosewachen
- Mithilfe bei ärztlichen Maßnahmen
- Selbstständige Tätigkeiten, die von aufsichtführenden Personen übertragen worden
sind, z.B. Traktüberwachung im Krankenhaus.
- Krankentransporte, auch als Rettungssanitäter
- Tätigkeit als ausgebildeter Pfleger oder Arzt
Entsprechende Fachkenntnisse können erworben sein durch eine entsprechende berufliche Ausbildung UND/ODER durch den Einführungsdienst zusammen mit dem Einweisungsdienst UND/ODER durch eine mindestens sechsmonatige tatsächliche Verrichtung der Tätigkeit, für die die Soldstufe 3 gewährt werden soll. Den Antrag auf Sold 3 kannst nicht Du, sondern nur die DS stellen.
Zusätzlich zum Sold kannst Du auch noch Essensgeld bekommen, und zwar 5,85 DM/Tag, wenn Du mit Teildienstverpflegung versorgt bist. Doppeltes Essensgeld, also 11,70 DM am Tag gibt es, wenn Du im Erholungsurlaub bist, die Dienststelle Dir keine Verpflegung anbieten kann oder Du vom Arzt krankgeschrieben wurdest und Dich zu Hause (Dienstwohnung) aufhälst.
Wichtig: Auch hier hat sich eine Neürung seit dem 01.01.1996 ergeben! Und zwar ist es den Dienststellen grundsätzlich nicht mehr erlaubt, Essensgeld auszuzahlen, wenn sie dem Zivildienstleistenden entsprechende naturelle Verpflegung zukommen lassen können! Ob der Zivildienstleistende diese Verpflegung annimmt, ist seine Sache (niemand muß das Haus hungrig verlassen, um in der Dienststelle zu frühstücken. Er kann dort frühstücken, muß es aber nicht). Erst wenn dies nicht möglich sein sollte, muß das Essensgeld ausgezahlt werden.
Wenn Du im Dienst keine Arbeitskleidung tragen mußt bzw. keine gestellt bekommst, werden Dir statt dessen zwei Entschädigungen gezahlt, die eine für die Reinigung im Dienst getragener Kleidung, das sind täglich 0,95DM, die andere für die Abnutzung der Klamotten (1,35 DM pro Tag).
Zum Weihnachtsfest gibt es für den Zivildienstleistenden eine "besondere Zuwendung", die für eine Dienstzeit von 13 Monaten 375,00 DM beträgt.Sie wird mit der Soldzahlung im Dezember fällig. Wird die Dienstzeit vorher beendet, wird ein nach Monaten berechneter Anteil der besonderen Zuwendung ausgezahlt.
Soldgruppe | täglich | im 30Tage-Monat |
1 | 14,50 DM | 435,00 DM |
2 | 16,00 DM | 480,00 DM |
3 | 17,50 DM | 525,00 DM |
Verpflegungsgeld |
täglich | im 30Tage-Monat |
normal | 5, 85 DM | 175,50 DM |
Verpflegung durch DS nicht möglich | 11,70 DM | 351,00 DM |
im Erholgsurlaub | 11,70 DM | 351,00 DM |
täglich | im 30Tage-Monat | Bemerkung | |
Abnutzungsentschädigung | 1,35 DM | 40,50 DM | für eigene Bekleidung im Dienst |
Kleidungsreinigung | 0,95 DM | 28,50 DM | für Arbeitskleidung im Dienst |
Besondere Zuwendung | 375,00 DM | einmaliges Weihnachtsgeld für Leute, die am 24.12. Zivi sind | |
Entlassungsgeld | 1500,00 DM | einmalig |
Der Sold muß von der Dienststelle so auf das Konto des Zivildienstleistenden überwiesen werden, daß ihm das Geld zum 15. des Monats zur Verfügung steht.
[Sold ab 1.1.99 agepaßt durch tilt] [ zurück ]
?: Muß mein Sold in der Steuererklärung aufgeführt werden?
!: Nein. Dein Sold wird in der (Einkommens)Steuererklärung nicht beachtet. [ zurück ]
?: Und wer zahlt meinen Sold ?
!: "Die Beschäftigungßtellen zahlen für den Bund den Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbezüge. Den Beschäftigungßtellen werden der Aufwand für das Entlassungsgeld in voller Höhe und für die übrigen Geldbezüge in Höhe von 75v.H. vierteljährlich nachträglich erstattet" (Par.6, Abs.2 ZDG) Real sieht das so aus, daß das BAZ eine Pauschale zahlt. Besondere Zahlungen wie z.B. Fahrtkostenerstattungen für die tgl. Fahrt von und zur Dienststelle muß demnach die Dienststelle leisten. [ zurück ]
?: Apropos "Fahrgeld" - was besagt die neüingeführte Entfernungszulage?
!: Seit dem 1.1.1996 gibt es nun auch für einige Zivis eine
Entfernungszulage/Mobilitätszuschlag (früher nur für Wehrpflichtige), das heißt: Ist
der erste Wohnsitz vor der Einberufung mindestens 30 km von der
Dienstwohnung entfernt und dienstl. Unterkunft angeordnet, so erhälst Du pro Kalendertag
1 DM "Fahrgeldzuschuss", ab 50 KM 3 und ab 100 KM 6 DM pro Tag.
ab 01.07.1998 gilt nur noch der kürzeste Weg, nicht mehr der verkehrsübliche. [
zurück ]
?: Ich bewohne eine Mietwohnung. Von meinem Sold kann ich die Miete allerdings nicht bezahlen, wenn ich jetzt zum Zivildienst einrücken muß. Gibt es da eine Möglichkeit, daß meine Dienststelle oder das BAZ die Mietkosten übernehmen?
!: Die USB springt unter bestimmten Konditionen zumindest mit einer Mitbeihilfe ein. Diese Bedingungen sind festgelegt im Unterhaltssicherungsgesetz i.d.F. vom 14.12.1987, zuletzt geändert am 26.05.1994. Folgendes ist dort festgelegt (Par.7a): "Wehrpflichtige, [...] die nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne oder Verwandten der aufsteigenden Linie in einer Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft leben, können Mietbeihilfen erhalten." Die Höhe der Mietbeihilfen beträgt die volle Miete, aber monatlich maximal 584 DM, wenn die Wohnung seit mindestens 6 Monaten vor Dienstbeginn gemietet ist oder dringend benötigt wird. 70 Prozent der Miete bekommst Du von der USB - aber monatlich nicht mehr als 409 DM, wenn die Wohnung noch keine 6 Monate, aber vor Beginn des Zivildienstes von Dir angemietet worden ist, und kein eiliger Fall vorliegt.
Überschreitet die Miete den Höchstbetrag und die Bemessungsgrundlage, d.h. der monatliche Durchschnitt Deines Nettoeinkommens mehr als 1298 DM beträgt, kann sich die Mietbeihilfe bis zu 45 Prozent der Bemessungsgrundlage erhöhen. Als Maximum gilt hier 1200 DM pro Monat.
Die Miete ist hier definiert als das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums und die sonstigen Aufwendungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar notwendig sind. Das entspricht meines Erachtens der Warmmiete.
Wenn Du natürlich mit anderen Leuten zusammen in der Wohnung wohnst, bekommst Du die Mietbeihilfe nur anteilig erstattet.
Wohngeld nach Par.41 Wohngeldgesetz wird auf die Beihilfe angerechnet. [ zurück ]
?: Ich bin gerade in der Berufsausbildung bzw. arbeite bereits. Jetzt bin ich einberufen worden. muß ich kündigen, um den Dienst antreten zu können?
!: Nein. Dein Arbeits-/Ausbildungsverhältnis ruht während des Zivildienstes. [ zurück ]
?: Ich habe einen normalen Dauerarbeitsvertrag und bin nun zum Zivildienst einberufen worden. Kann mir dadurch mein Arbeitsplatz verloren gehen?
!: Nein. Durch die Einberufung zum Wehr-/Zivildienst darf einem Arbeitnehmer kein Nachteil entstehen, also auch keine Kündigung (s. Paragraph 78 ZDG). Problematisch wird es bei Zeitverträgen, dazu heißt es im Merkblatt über die soziale Sicherung der Zivildienstleistenden und ihrer Familienangehörigen: " ... ein befristetes Arbeitsverhältnis wird jedoch nicht verlängert."
Ausnahme: Wenn dem Arbeitgeber durch die Einberufung eine schwere Störung im Arbeitsablauf entstehen würde, kann er für Dich einen Antrag auf Nichteinberufung wegen Unabkömmlichkeit stellen. Aus dem Antrag muß natürlich deutlich werden, warum gerade Du so unglaublich wichtig bist (z.B. Spezialist, Patente). Unter bestimmten Umständen kann Dir allerdings, wenn Du in einem Kleinbetrieb arbeitest, gekündigt werden. [ zurück ]
?: Wieviele Stunden muß ich in der Woche arbeiten?
!: Es gibt hier keine Antwort a la "38,5 Stunden pro Woche". Das Zivildienstgesetz legt die Wochenarbeitszeit für Zivildienstleistende wie folgt fest:
Par.32 ZDG:
"(1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet sich nach den Vorschriften, die an
dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz für einen vergleichbaren Beschäftigten gelten oder
gelten würden. Soweit solche Vorschriften nicht bestehen, finden die für Bundesbeamte
geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit entsprechende Anwendung."
Klartext: Auf Dich werden die gleichen Arbeitszeitbestimmungen angewendet, die ein Zivilbeschäftigter hat. Die Arbeitszeitbestimmungen ergeben sich aus Tarifverträgen, Betriebs-, Dienst- oder Einzelvereinbarungen, die für die Beschäftigten abgeschlossen wurden oder aus Arbeitszeitfestlegungen durch die Dienststelle, deren Rechtsträger oder Spitzenverband (z. B. Diakonisches Werk). Wenn es für die Hauptamtlichen keine solche Arbeitszeitbestimmungen gibt, gelten die Vorschriften für Bundesbeamte, d.h. ein ZDL muß dann in der Woche 38,5 Stunden arbeiten. Am besten fragst Du mal einen Deiner festangestellten Kollegen, wie lange er arbeiten muß - oder noch besser Deine Zivikollegen, bzw. Deinen Vorgänger. [ zurück ]
?: Wie ist denn Arbeitsbereitschaft gegenüber tatsächlicher Arbeitszeit abgegrenzt?
!: Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen. Sie beginnt und endet an der Dienst-/Einsatzstelle. Wegezeiten sind keine Arbeitszeit.
Bereitschaftsdienst/Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn Du Dich in der Dienststelle oder an einem anderen, vom Vorgesetzten bestimmten Ort außerhalb Deiner Wohnung aufzuhalten hast, um bei Bedarf zu arbeiten und wenn "die Zeitdauer einer tatsächlichen Inanspruchnahme mit Arbeitsleistungen nach durchschnittlichem Erfahrungssatz weniger als 50 v.H. beträgt."
Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft, bei dem Du Dich in Deiner Wohnung aufhalten darfst, ist Rufbereitschaft und wird in der Regel nicht als Arbeitszeit angerechnet. [ zurück ]
?: Darf meine Dienststelle mich auch am Wochenende zur Arbeit heranziehen?
!: Sie darf. Gleiches gilt für den Nachtdienst. Generell sollen ZDL nur zu Zeiten eingesetzt werden, zu denen auch die Hauptamtlichen regelmässig arbeiten müssen. [ zurück ]
?: Meine Dienststelle weigert sich, mir für Arbeiten, die ich vor Beginn der regulären Arbeitszeit erledigen muß, Überstunden anzurechnen. Ist das rechtens?
!: Es kommt darauf an, wie lange diese Vorarbeiten dauern. Die Wochenarbeitszeit kann verlängert werden, wenn Vor- oder Abschlussarbeiten erforderlich sind oder regelmässiger Bereitschaftsdienst in die Arbeitszeit fällt, ohne daß diese Verlängerungen Überstunden sind.
Die Arbeitszeit darf auf bis zu ... täglich verlängert werden | wenn ... |
10 Stunden, max. 49h/Woche | in sie regelmässig Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 2 Std. pro Tag fällt. |
11 Stunden, max. 54h/Woche | in sie regelmässig Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 3 Std. pro Tag fällt |
12 Stunden, max 60h/Woche | der ZDL nur anwesend sein muß, um im Bedarfsfall anfallende Arbeiten zu erledigen. |
10 Stunden | Vor- und/oder Abschlussarbeiten geleistet werden müssen. |
[ zurück ]
?: In welcher Form und wann werden Überstunden vergütet?
!: Überstunden sind Arbeitßtunden, die über die regelmässige (verlängerte, siehe vorherige Frage) Wochenarbeitszeit hinausgehen. Sie sind in vollem Umfang durch Freizeit auszugleichen. Für eine geleistete Überstunde bekommst Du eine Stunde Freizeit dazu. Eine Auszahlung der Überstunden ist nicht zulässig. Überstunden dürfen von Deiner Dienststelle nur angeordnet werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen unabweisbar sind. Die Dienststelle hat darauf zu achten, daß die Überstunden schnellstmöglich abgefeiert werden. Nicht abgefeierte Überstunden verfallen nach zwei Monaten ohne Ersatz! Evt. Feiertags-/Überstundenzuschläge, die Tarifangestellte bekommen, sind ebenfalls nicht drin. Bevor ein ZDL zu einer anderen Dienststelle versetzt wird, sollte er sämtliche Überstunden abgefeiert haben, eine Mitnahme ist nicht möglich.
Wenn Du krank wirst, während Du Überstunden abfeierst, werden Dir die Tage, an denen Du ohne Krankschreibung wegen Überstunden frei gehabt hättest, nicht nachgewährt! [ zurück ]
?: Was ist Dienstzeitausgleich, unter welchen Voraussetzungen steht er mir zu?
!: Wenn Du an bestimmten Tagen arbeiten mußt, steht Dir Dienstzeitausgleich zu, Du bekommst sozusagen eine Schicht geschenkt. Besagte Tage sind z.B. gesetzliche Feiertage die auf einem Wochentag liegen (z. B. 3.10.). DZA findet in gleichen Umfang wie für die Hauptamtlichen statt. Für regelmässige Sonntagsarbeit gibt es keine DZA, auch nicht, wenn ein gesetzlicher Feiertag (inkl. Pfingst- und Ostersonntag) auf den Sonntag fällt. [ zurück ]
?: Gibt es für Zivis Begünstigungen in bestimmmten Bereichen?
!: Natürlich. Viele Firmen oder Vereine,Verkehrsbetriebe etc. geben für Zivis verbilligte Beträge unter bestimmten Konditionen. Als Zivi sollte man einfach bei den entsprechenden Institutionen nachfragen, ob ein Rabatt gewährt wird. [ zurück ]
?: Gibt es Ausnahmefälle, in denen ein Zivi kein Dienstauto fahren darf?
!: Hier wurde vom BAZ eine Änderung erlassen, nachdem es früher für Zivis mit stärkerer Brille oder generell für T7 Gemusterte nicht erlaubt war, mit dem Dienstauto zu fahren. Diese Verordnung gilt nicht mehr!
Seitdem können Zivildienstpflichtige nach ihrer vorhandenen Fahrerlaubnis und den gegebenenfalls erteilten Auflagen der Strassenverkehrsbehörde im Zivildienst als Kraftfahrer eingesetzt werden. Sie nehmen damit nicht anders am Strassenverkehr teil als beim Privatleben vor Dienstbeginn und nach Dienstschluss. Bei der Beschäftigung eines Zivis als Kraftfahrer haben die Zivildienststellen daher die gesetzlichen Bestimmungen der Strassenverkehrs- und Zulassungsverordnung, des Personenbeförderungsgesetzes, die Freistellungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz und die landesrechtlichen Verordnungen sowie die Prüfvorhaben des Abschnitts D 2 des Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes zu beachten.
Der Verwendungsauschluss "dienstliches Kraftfahren im Zivildienst" wird nur noch bei Vorliegen zum Beispiel von Alkohol- und/oder Drogenproblemen und ggfs. bei Gesundheitßtörungen im neurologischen Bereich vergeben werden. [ zurück ]
?: Kann ich mich nach dem Dienst arbeitslos melden und Geld bekommen?
!: Der entlassene Zivildienstleistende hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn er vor dem anzutretenden Zivildienst bereits bei der Bundesanstalt für Arbeit beitragspflichtig war oder 2 Jahre davor mehr als 360 Kalendertage gearbeitet hat.
Ausnahmen sind (also kein Arbeitslosengeld wird gegeben bei): In den letzten beiden Monaten vor Dienstantritt eine Ausbildung an einer gemeinbildenen Schule beendet oder unterbrochen, ein Studium als Student oder eine Ausbildung an einer Schule mit fachlicher Richtung unterbrochen wurde (vgl. auch Leitfaden, Abschnitt. F 14, Anlage Nr. 3). [ zurück ]
?: Was sind erzieherische Maßnahmen ?
!: Erzieherische Maßnahmen sind die mildeste Form, ein Fehlverhalten Deinerseits (also seitens des Zivildienstleistenden) zu ahnden. Sie können eingesetzt werden bei geringfügigen schuldhaften Verstössen gegen die Disziplin, beziehungsweise gegen das Ansehen des Zivildienstes oder die Ordnung im Zivildienst. Verhängt werden dürfen E.M. vom Dienststellenleiter. Erzieherische Maßnahmen sind zu trennen von "DisziplinarMaßnahmen", zu deren Anordnung der Dienststellenleiter nicht befugt ist. Konkret kann eine erzieherische Maßnahme die Form der "mißbilligenden Äußerung" oder der Entziehung von Vergünstigungen annehmen. Was über den Zahlenrahmen hinausgeht, der in den nächsten beiden Fragen abgesteckt ist, ist als disziplinarischer Verstoss dem BAZ zu melden. Erzieherische Maßnahmen können mit der Auflage verbunden werden, durch Zusatzdienst besagte Mängel zu beseitigen. Über erzieherische Maßnahmen ist eine Niederschrift mit einer Stellung- nahme des Betroffenen zu fertigen, die zur Personalhilfsakte genommen wird Auf Wunsch kann der ZDL Kopien der Protokollpunkte "Festgestellter Sachverhalt" sowie des "Urteils" bekommen; er hat hierauf jedoch keinen Rechtsanspruch. Gegen erzieherische Maßnahmen kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden, dem ZDL steht jedoch der Beschwerdeweg offen.
Wurde eine erzieherische Maßnahme angeordet, ist eine Mitteilung an das BAZ nur nötig, wenn das Fehlverhalten nach Schwere und Umständen auch eine Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnte. Wenn ein Dienstvergehen disziplinar geahndet wird, darf nicht zusätzlich noch eine erzieherische Maßnahme angeordnet werden. Bereits angeordnete erzieherische Maßnahmen sind dann sofort aufzuheben, soweit sie noch nicht vollzogen sind. [ zurück ]
?: Wie sieht denn eine missbilligende Äusserung aus, wann muß ich damit rechnen?
!: Eine missbilligende Äusserung wird ausgesprochen bei einem geringfügigen Verstoss,
wie z.B.:
- ein- bis zweimaligem Zuspätkommen um bis zu eine Stunde
- erstmaliger um bis zu zwei Tage verspätete Zusendung einer
Dienstunfähigkeitsbescheinigung
- erstmaliger verspäteter oder mangelhafter Ausführung einer dienstlichen Anordnung
- erstmaliger unzureichender Reinigung der dienstlichen Unterkunf oder
- bis zu zweimaliger verspäteter Erkrankungsmeldung am Erkankungstag.
Es gibt eine ganze Palette missbilligender Äusserungen, die nach ihrer Stärke
gestaffelt sind:
- Belehrung
- Ermahnung
- Rüge
- Zurechtweisung
- Verwarnung
Der Begriff "Verweis" ist übrigens den DisziplinarMaßnahmen vorbehalten und darf im Zusammenhang mit Erzieherischen Maßnahmen NICHT verwandt werden. [ zurück ]
?: Was habe ich mir unter Vergünstigungsentzug vorzustellen, und wann wird er angewendet?
!: Vergünstigungsentzug wird eingesetzt bei einem gröberen Verstoss bzw. der ersten
Wiederholung eines geringfügigen Verstosses, z.B bei
- erstmaligem Zuspätkommen um bis zu zwei Stunden
- zweimaliger verspäteter bzw. mangelhafter Ausführung einer dienstlichen Anordnung
- erster Wiederholung einer um bis zu zwei Tage verspäteten Zusendung einer
Dienstunfähigkeitsbescheinigung
- fehlender bzw. zwei- bis dreimal unzureichender Reinigung der Dienstunterkunft
Der Entzug von Vergünstigungen kann in folgendem bestehen:
- Nachtausgangssperre für bis zu 10 Tage
- bis zu zweimaliger Ausgangssperre am Wochenende, d.h. von Freitag nach Dienstschluss bis
zum Dienstbeginn am Montag. [ zurück ]
?: Ich möchte nach dem Zivildienst studieren bzw. eine Lehre beginnen. Dafür brauche ich aber mehr als die normalen 33 Arbeitstage Erholungsurlaub. Welche Möglichkeiten gibt es?
!: Du kannst Sonderurlaub zur Aufnahme einer Lehre bzw. eines Studiums bekommen. Die max. Länge des Sonderurlaubs beträgt zur Zeit 31 KALENDERTAGE. Der Sonderurlaub muß NACH dem normalen Erholungsurlaub genommen werden. Er wird beantragt mit der Vorlage, die als Anlage 1 dem Abschnitt E6 des Leitfadens beigefügt ist, und zwar bei Deiner VS über die DS.
Folgende Voraussetzungen müssen von Deiner Seite erfüllt sein:
a) Du mußt dem Antrag einen kleinen Brief beilegen, in dem Du Deine ausweglose Situation schilderst. In dieser Schilderung sollte stehen, daß Du den Entschluss zum Studium/zur Lehre erst nach Aufnahme des Zivildienstes gefaßt hast, bzw. daß die ZVS die Studienplätze kurzfristig vergibt. Ohne diese Begründung mußt Du nämlich einen Antrag auf vorzeitige Entlassung stellen, da Sonderurlaub eben nur ausnahmsweise in dringenden Fällen gewährt werden soll (Leitfaden, Abschn. E6 Punkt 1.2).
b) Du solltest Deinen Zivildienst zum frühestmöglichen Zeitpunkt angetreten haben, d.h. möglichst schnell nach z.B. Schulende. Andernfalls ist Dir eine Härte entstanden, für die Du selbst verantwortlich bist. Daraus könnte nämlich die Ablehnung resultieren.
c) Du benötigst eine Bescheinigung Deiner Dienststelle, daß der Genehmigung Deines Sonderurlaubs keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
d) Du mußt eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, daß Du einen Studienplatz, eine Lehrstelle etc. fest bekommen hast, und wann die Ausbildung beginnt. In der Regel wird hier die Immatrikulationsbescheinigung bzw. der Ausbildungsvertrag genügen.
e) Du mußt nachweisen, daß Du mehr als 6 Monate warten mußt, um Deine Ausbildung zu beginnen, wenn Du den Termin aus Punkt a) nicht wahrnehmen kannst. Für das Studium mußt Du also nachweisen, daß dieser Studiengang nur zum Wintersemester beginnt, bei einer Lehre muß dein Arbeitgeber bestätigen, daß er diese Stelle erst in einem Jahr wieder ausschreibt. Bei STUDIENPLAETZEN ist zu beachten, daß Du entweder einen Platz von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zugewiesen bekommen hast oder an der Universität/Fachhochschule immatrikuliert bist, die den geringsten Zeitverlust mit sich bringt.
f) Du mußt nicht unbedingt Deinen gesamten Erholungsurlaub von in der Regel 28 Arbeitstagen einbringen. Um aber die Probleme zu vermeiden, die sich bei vielen Tagen Sonderurlaub ergeben (- Urlaubsverluste etc.), ist es meistens sinnvoll, viel Erholungsurlaub aufzusparen.
UNBEDINGT zu beachten beim Sonderurlaub ist die Tatsache, daß sich dadurch Dein Erholungsurlaub VERKUERZT. Der volle Erholungsurlaub steht Dir nämlich nur zu, wenn Du volle 13 Monate Zivildienst geleistet hast. Sonderurlaub zwecks Entlassung zur Ausbildung zählt nicht als Dienstzeit. Folge: Du hast nur 12 VOLLE Monate Dienst geleistet, entsprechend verkürzt sich Dein Erholungsurlaub, was Du ggf. durch zusätzlichen Sonderurlaub ausgleichen mußt. (s. LF E6 9, Verweis auf E2 1.1).
Was Dir dann an Tagen noch fehlt, mußt Du durch Überstundenausgleich ausgleichen.
Es ist ausserdem höchst empfehlenswert, daß Du Dich an einen Helfer (z.B. einen Zivildienstberater) wendest und dieses Thema mit ihm durchsprichst. Vielleicht solltest Du Dir auch noch den Abschnitt E6 aus dem Leitfaden kopieren, damit Du ihn immer zum Nachschlagen zur Verfügung hast. [ zurück ]
?: Es gibt, so habe ich gehört, auch die Möglichkeit, vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen zu werden. Wie sehen hier die Bedingungen aus?
!: Der Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst muß beim BAZ gestellt werden. Folgende Voraussetzungen müssen ALLE erfüllt sein:
1 - Du mußt Deinen gesamten Erholungsurlaub einbringen, sofern nicht dringende Gründe vorlagen, diesen anzubrechen oder anzufangen. Dringende Gründe sind z.B. Niederkunft in der Familie, Todesfälle, wichtige Familienfeiern in einer anderen Stadt.
2 - Du mußt einen Dir zustehenden Freizeitausgleich einbringen, d.h. Überstunden darfst Du nicht noch eine Woche vorher verfeiern.
3 - Du mußt eine Erklärung der Zivildienststelle beibringen, daß der vorzeitigen Entlassung keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
4 - Deine Zivildienststelle muß ausserdem erklären, daß sie keine Einwände dagegen hat, daß Du ihr später zur Ableistung des Rest-Zivildienstes wieder zugewiesen wirst.
5 - Du mußt Dich verpflichten, den Rest-Zivildienst z.B. in den Semesterferien zu leisten, spätestens jedoch nach Abschluss der Ausbildung bzw. vor Vollendung des 28. Lebensjahres. Ohne diese Verpflichtung wird die vorzeitige Entlassung grundsätzlich NICHT gewährt.
6 - Unbedingt müssen auch die Punkte a) bis e) der vorherigen Frage erfüllt werden. [ zurück ]
Zentrale: 0221-3673-0 oder:
Region | Einberufung | vorzeitige Entlassung / Sonderurlaub, Versetzung Dienstzeugnis / Widersprüche o.ä. |
31 | -245 | -252,-249 |
32 | -254 | -274,-253 |
33 | -336 | -369,-485 |
34 | -623 | -504,-337 |
35 | -222 | -603,-164 |
36 | -298 | -604,-924 |
41 | -323 | -320,-377 |
42 | -348 | -170,-505 |
43 | -407 | -155,-376 |
44 | -402 | -405,-355 |
45 | -408 | -380,-382 |
46 | -326 | -324,-932 |
51 | -286 | -287,-601 |
52 | -307 | -285,-671 |
53 | -608 | -278,-381 |
54 | -301 | -304,-614 |
55 | -289 | -687,-282 |
56 | -514 | -290,-929 |
61 | -130 | -305,-350 |
62 | -467 | -481,-135 |
63 | -217 | -615,-620 |
64 | -401 | -234,-960 |
65 | -271 | -223,-226 |
66 | -512,972 | -235,-144 |
Das Ganze funktioniert folgendermassen: in Deinem Ausweis befindet sich auf der mittleren
Innenseite oben eine Nr., die mit II.4 anfängt. Danach kommt eine zweistellige Zahl, daß
ist Deine Region; in der oben stehenden Liste findest Du dann die Durchwahlnummer des/der
Zuständigen.
Zahnangelegenheiten:
Geburtsmonate | Durchwahl |
Jan. bis März | -365 |
April bis Juni | -667 |
Juli bis Sep. | -529 |
Okt. bis Dez. | -474 |
Genehmigungspflichtige Heilfürsorge (Ambulante Psychotherapie, Brillen, Kuren etc.):
Geburtsdatum | Durchwahl |
01.01 - 10.02 | -366 |
11.02. - 30.04. | -641 |
13.06. - 26.07. | -483 |
27.07. - 31.08. | -390 |
01.09. - 09.10. | -553 |
10.10. - 20.11. | -309 |
01.05. - 12.06. | -664 |
21.11. - 31.12 | -169 |
Sonstiges:
Was? | Durchwahl |
Berufsförderung | -654,-329,-171 |
Mobilitätszuschlag | -587,-584,-589 |
soziale Sicherung | -590 |
Reisebeihilfen, Familienheimfahrten | -957,-587,-589 |
Lebensversicherung/Erstattung | -580,-555,-579,-588 |
Anträge | -191 |
Staatsbürgerliche Seminare | -330 |
(Quelle: BAZ, blaues Infoblatt Stand 10/98)
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Stand dieser FAQ: 04.03.2001
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