Auch für den Zivildienst gelten die Grundregeln der sozialen Sicherung. So sind Zivis während ihrer Dienstzeit auch arbeitslosenversichert. Demzufolge hat man Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn man nach Zivildienst-Ende arbeitslos wird und bestimmte Bedingungen beachtet. tilt sagt, welche.
Zeiten des Zivildienstes sind beitragspflichtigen Zeiten gleichgestellt. Daher haben Zivis, die nach ihrer Entlassung arbeitslos sind, ebenso wie andere Beitragszahler Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie sind arbeitslos
2. Sie stehen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
3. Sie haben die sogenannte Anwartschaftszeit von 360 Tagen erfüllt, also mindestens ein Jahr lang Zivildienst geleistet
4. Sie haben sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt.
Leider hat die Sache einen kleinen Haken: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur, wer vor dem Zivildienst schon beitragspflichtig gearbeitet hat oder zumindest zwei Monate arbeitssuchend war. Diese Voraussetzungen muß man dem Arbeitsamt nachweisen.
Kein Problem für den, der vor dem Zivildienst beitragspflichtig (z.B. als Azubi) gearbeitet hat oder vor dem Zivildienst beim Arbeitsamt zumindest zwei Monate lang arbeitslos gemeldet war. In diesen Fällen zahlt das BAZ während der Zivildienstzeit die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Schüler und Studenten, deren Ausbildung erst innerhalb der letzten beiden Monate vor dem Zivildienstbeginn beendet ist, erhalten auch dann Arbeitslosengeld nach dem Zivildienst, wenn sie in den zwei Jahren vor ihrer Ausbildung (Schule, Studium) zumindest 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet hatten.
Schwieriger ist der Nachweis für die, die vor dem Zivildienst weder gearbeitet haben noch zwei Monate arbeitslos gemeldet waren. Sie müssen nachweisen, daß sie auch ohne Arbeitslosmeldung tatsächlich arbeitslos waren, etwa durch Ablehnungsschreiben von Firmen mit Eingangsdatum zwei Monate vor Beginn des Zivildienstes.
Daher der dringende Tip besonders an Abiturienten: Wann immer möglich, meldet Euch spätestens zwei Monate vor Beginn des Zivildienstes beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend. Damit gilt die Zivi-Zeit als beitragspflichtig und Ihr erwerbt den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einem Jahr Zivildienst.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist davon abhängig, was Ihr vor dem Zivildienst getan habt. Habt Ihr zuvor beitragspflichtig gearbeitet, bemißt sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem Arbeitsentgelt im letzten Job vor dem Zivildienst beziehungsweise nach dem Einkommen, das nach Abschluß der Ausbildung zu erwarten war.
Wart Ihr vor dem Zivildienst arbeitslos oder arbeitssuchend und habt auch keine abgeschlossene Berufsausbildung, so richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem sogenannten fiktiven Einkommen, das Ihr theoretisch nach der Zivildienst-Entlassung in dem Beruf erzielen könntet, der der Zivi-Tätigkeit entspricht. Wenn Ihr etwa während des Zivildienstes als Fahrer gearbeitet habt, so ist die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes das übliche Gehalt eines Kraftfahrers.
Das Arbeitslosengeld beträgt höchstens 60 Prozent des (fiktiven) Einkommens (für Väter 67 Prozent). Die Anspruchsdauer richtet sich nach der Dauer der Beschäftigung (einschließlich Zivildienst) und beträgt zwischen sechs und zwölf Monate. Nach Auslaufen des Anspruchs oder (unter bestimmten Voraussetzungen) auch dann, wenn überhaupt kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wird Euch die (niedrigere) Arbeitslosenhilfe gezahlt.
Informationen darüber wie auch zu allen anderen Fragen des Zivildienstes im "Zivi-Kursbuch" von Uwe Erdmann, Markus Ermert und Matthias Kittmann, Klartext-Verlag 1996. Erhältlich für 16,80 Mark im Buchhandel.
Georg Oderguth
Dieser Text wurde der tilt-Ausgabe 2/97 entnommen.